Die offiziellen Statuten des Vereins APE – Alpine Parkour Enthusiasts, gegründet gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.
Stand: 05.12.2025
Unter dem Namen « APE – Alpine Parkour Enthusiasts » besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Traceur:innen mit dem Ziel gemeinsames Parkour-Training zu organisieren. Die Hauptaktivitäten fokussieren sich auf den Kanton Bern.
Der Verein ist berechtigt jegliche Handlungen im Zusammenhang mit Parkour im Spezifischen oder zur Bewegungs- und Gesundheitsförderung im Allgemeinen vorzunehmen. Insbesondere können Trainer:innen ausgebildet und Kurse angeboten werden.
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder, aktive Trainer:innen, amtierende Vorstandsmitglieder und die Mitglieder der Geschäftsstelle sind vom Beitrag für die kleine Aktivmitgliedschaft befreit. Je nach Auslastung der Trainings können sie weitere Angebote kostenfrei nutzen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Aktivmitglieder werden unterteilt in eine Vollmitgliedschaft und eine kleine Mitgliedschaft. Die jeweiligen Teilnahmerechte werden vom Vorstand zusammen mit der Trainer:innenversammlung festgelegt.
Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der kleinen Aktivmitgliedschaft entspricht.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Mitgliedschaft erlischt
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen grober Verletzung der Trainingsregeln bzw. der Weisungen der Trainer:in, Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins oder ähnlichen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied hat die Möglichkeit dazu angehört zu werden.
Die Organe des Vereins sind:
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Februar statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens Mitte Januar schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 3/4–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Vorstand konstituiert sich selber.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Die Führung der operativen Geschäfte kann vom Vorstand einer Geschäftsstelle übertragen werden. Die Zusammenarbeit von Vorstand und Geschäftsstelle sowie Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Organe sind im Geschäftsreglement festgehalten. Die Vertretung der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil.
Die Trainer:innen bilden die Trainer:innenversammlung. Die
Trainer:innenversammlung erlässt ein Reglement mit folgendem Mindestinhalt:
Die Trainer:innenversammlung bestimmt alle trainingsrelevanten Punkte wie Inhalt, Ort, Zeit etc.
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung.
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von einer 3/4- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder daran teilnehmen. Nehmen weniger als 3/4 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einer 3/4-Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als 3/4 der Mitglieder anwesend sind.Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 5.12.2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Datum, Ort: 5.12.2025 / Bern